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title: "§ 17 2. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/begdv_2/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 17 2. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
