---
title: "§ 149 BEG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beg/149"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 149 BEG

Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.

---

— Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
