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title: "§ 4d BEEG — Weitere Berechtigte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beeg/4d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4d BEEG — Weitere Berechtigte

Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

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— Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
