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title: "§ 4a BEEG — Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beeg/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4a BEEG — Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

1.



der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

2.



der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

3.



der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

4.



die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

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— Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
