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title: "§ 25 BEEG — Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beeg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 25 BEEG — Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

1.



Tag und Ort der Geburt des Kindes,

2.



Geburtsname und Vornamen des Kindes,

3.



Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

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— Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
