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title: "§ 7 BEDV — Maßgeblicher Preis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bedv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BEDV — Maßgeblicher Preis

Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.

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— Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
