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title: "§ 6 BeauftrV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beauftrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beauftrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6 BeauftrV

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.

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— Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beauftrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
