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title: "§ 3 ErgThG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bearbthg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:36+00:00"
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# § 3 ErgThG

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(4) (weggefallen)

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— Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
