---
title: "§ 69i BeamtVG — Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beamtvg/69i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:36+00:00"
---

# § 69i BeamtVG — Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung





1.







im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,

2.







im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 1100 000 Euro,

3.







im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 240 000 Euro,

4.







im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 320 000 Euro.



Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.

---

— Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
