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title: "§ 12b BeamtVG — Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beamtvg/12b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 12b BeamtVG — Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

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— Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
