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title: "§ 106 BeamtVG — Verweisung auf aufgehobene Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beamtvg/106"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 106 BeamtVG — Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

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— Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
