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title: "§ 55 BeamtStG — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beamtstg/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 55 BeamtStG — Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
