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title: "§ 7 BDG — Geldbuße"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BDG — Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

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— Bundesdisziplinargesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
