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title: "§ 64 BDG — Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdg/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 64 BDG — Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

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— Bundesdisziplinargesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
