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title: "§ 6 BDG — Verweis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6 BDG — Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

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— Bundesdisziplinargesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
