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title: "§ 52 BDG — Klageerhebung, Form und Frist der Klage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 52 BDG — Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

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— Bundesdisziplinargesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
