---
title: "§ 30 BDG — Abschließende Anhörung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 30 BDG — Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

---

— Bundesdisziplinargesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
