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title: "§ 10 BDBOSZertV — Rückgabe von Einzelstücken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bdboszertv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdboszertv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 10 BDBOSZertV — Rückgabe von Einzelstücken

Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.

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— Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdboszertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
