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title: "§ 5 BBodSchV — Zulässige Zusatzbelastung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbodschv_2023/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 5 BBodSchV — Zulässige Zusatzbelastung

(1) Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie unmittelbare Einträge zu beachten.

(2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen des Bodens im Einzelfall zu berücksichtigen.

(3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

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— Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
