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title: "§ 39b BBhV — Aufwendungen bei Pflegegrad 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbhv/39b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 39b BBhV — Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

1.



Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,

2.



zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

3.



Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,

4.



zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,

5.



vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,

6.



den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

7.



Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,

8.



Rückstufung nach § 39 Absatz 5.Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.

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— Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
