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title: "§ 3 BBhV — Beamtinnen und Beamte im Ausland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbhv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 BBhV — Beamtinnen und Beamte im Ausland

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.

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— Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
