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title: "§ 36 BBG — Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbg_2009/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 36 BBG — Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

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— Bundesbeamtengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
