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title: "§ 168a BBergG — Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbergg/168a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:36+00:00"
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# § 168a BBergG — Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres

Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I s. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.

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— Bundesberggesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
