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title: "§ 224 BauGB — Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbaug/224"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 224 BauGB — Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1.



den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.



die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.



die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.



die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

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— Baugesetzbuch *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
