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title: "§ 135c BauGB — Satzungsrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bbaug/135c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 135c BauGB — Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.



Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

2.



den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

3.



die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

4.



die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

5.



die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

6.



die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

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— Baugesetzbuch *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
