---
title: "§ 7 BaustellV — Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baustellv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 7 BaustellV — Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder

2.



entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

---

— Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
