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title: "§ 13 BausparkV — Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bausparkv_2015/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:36+00:00"
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# § 13 BausparkV — Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen

Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

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— Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
