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title: "§ 12 BausparkV — Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bausparkv_2015/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 12 BausparkV — Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50 000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

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— Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
