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title: "§ 3 BauPGPÜZAnerkV — Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baupgp_zanerkv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baupgp_zanerkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 BauPGPÜZAnerkV — Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.

(2) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.

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— Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baupgp_zanerkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
