---
title: "§ 8 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO — Bauvorlagen für Typengenehmigungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baup_ano/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baup_ano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 8 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO — Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

---

— Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baup_ano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
