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title: "§ 25b BauNVO — Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baunvo/25b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 25b BauNVO — Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung

(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn § 11 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist § 11 Absatz 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
