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title: "§ 17 BauNVO — Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baunvo/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 17 BauNVO — Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:



1234

BaugebietGrund-

flächenzahl (GRZ)Geschoss-

flächenzahl (GFZ)Bau-

massenzahl

(BMZ)

inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4–

inreinen Wohngebieten (WR)

allgemeinen Wohngebieten (WA)

Ferienhausgebieten



0,4



1,2



–

inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6–

inDorfgebieten (MD)

Mischgebieten (MI)

dörflichen Wohngebieten (MDW)



0,6



1,2



–

inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–

inKerngebieten (MK)1,03,0–

inGewerbegebieten (GE)

Industriegebieten (GI)

sonstigen Sondergebieten



0,8



2,4



10,0

inWochenendhausgebieten0,20,2–

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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— Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
