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title: "§ 8 BauMaschMeistPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baumaschmeistprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baumaschmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 8 BauMaschMeistPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.



Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und

2.



in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.



die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,

2.



die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.

(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.



für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,

2.



für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baumaschmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
