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title: "§ 3 BaugeräteFAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bauger_tefausbv_1997/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bauger_tefausbv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 BaugeräteFAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Arbeits- und Tarifrecht,

4.



Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.



Arbeitsplanung,

6.



Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,

7.



Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.



Arbeiten in der Bautechnik,

9.



Handhaben von Vermessungsgeräten,

10.



Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

11.



Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,

12.



Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,

13.



Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,

14.



Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,

15.



Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bauger_tefausbv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
