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title: "§ 2 BaubetrV 1980 — Ausgeschlossene Betriebe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baubetrv_1980/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 2 BaubetrV 1980 — Ausgeschlossene Betriebe

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe

1.



des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

2.



des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

3.



der Fassadenreinigung;

4.



der Fußboden- und Parkettlegerei;

5.



des Glaserhandwerks;

6.



des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;

7.



des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

8.



der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

9.



der Naßbaggerei;

10.



des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

11.



der Säurebauindustrie;

12.



des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

13.



des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;

14.



und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

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— Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
