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title: "§ 41 BattDG — Vollzug"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/battdg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 41 BattDG — Vollzug

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
