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title: "§ 18 BArchG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/barchg_2017/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/barchg_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 18 BArchG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2.



entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

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— Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/barchg_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
