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title: "§ 5 BAProVFFPrV — Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baprovffprv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baprovffprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 5 BAProVFFPrV — Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“

Der Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“ nach § 8,

2.



Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“ nach § 9.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baprovffprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
