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title: "§ 26l BAPostG — Beihilfebearbeitung für andere Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bapostg/26l"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 26l BAPostG — Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1.



die Beihilfebearbeitung,

2.



die Führung der Beihilfeakten und

3.



die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.

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— Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
