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title: "§ 7 BApO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bapo/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BApO

(1) (weggefallen)

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.

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— Bundes-Apothekerordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
