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title: "§ 12 AnerkV — Befugnis der notifizierten Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/banerkv_2016/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/banerkv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:36+00:00"
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# § 12 AnerkV — Befugnis der notifizierten Stelle

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.

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— Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/banerkv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
