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title: "§ 2 BAMBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bambgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 2 BAMBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.



die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.



außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
