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title: "Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html"
updated: "2026-05-23T06:01:56+00:00"
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# Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)

Volltext-Index zu **Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv).

## Vorschriften
- [Eingangsformel](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/eingangsformel.md)
- [§ 1 — Zuschläge zu dem Bedarf](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/1.md)
- [§ 2 — Höhe des Auslandszuschlags](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/2.md)
- [§ 3 — Studiengebühren](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/3.md)
- [§ 4 — Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/4.md)
- [§ 5 — Aufwendungen für die Krankenversicherung](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/5.md)
- [§ 6 — Verhältnis zur Härteverordnung](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/6.md)
- [§ 7 — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/7.md)
- [§ 8 — Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes](http://www.juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/8.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
