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title: "§ 7 BöttchAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/b_ttchausbv_2010/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_ttchausbv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BöttchAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:





1.Prüfungsbereich Planung

und Herstellung40 Prozent,

2.Prüfungsbereich Reparatur

und Oberflächenbehandlung20 Prozent,

3.Prüfungsbereich Konstruktion

und Technologie30 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde10 Prozent.



(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_ttchausbv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
