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title: "§ 24 AZRG — Planungsdaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/azrg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 24 AZRG — Planungsdaten

(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.

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— Gesetz über das Ausländerzentralregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
