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title: "§ 62 AWV — Untersagung oder Anordnungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/awv_2013/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 62 AWV — Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

## Fußnoten

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

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— Außenwirtschaftsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
