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title: "§ 20 AWG — Einziehung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/awg_2013/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 20 AWG — Einziehung

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1.



Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.



Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(3) (weggefallen)

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— Außenwirtschaftsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
