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title: "§ 6 AuslZustV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslzustv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AuslZustV

Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
