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title: "§ 5 AuslZustV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslzustv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AuslZustV

Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der Eheschließung im Ausland begründet, so wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44 des Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohnsitz versorgungsberechtigter Waisen in den gleichen Staat verlegt worden ist.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
