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title: "§ 2 AuslWBGDV 4 — Hinterlegung der Bonds"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_4/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 AuslWBGDV 4 — Hinterlegung der Bonds

Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Frankreich nur bei einer für den angemeldeten Bond zuständigen Zahlstelle zulässig. Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt.

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— Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
